C.Bergmann

Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden "AVB") sind auf alle Rechtsgeschäfte über die
Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen zwischen der C. Bergmann und dem Empfänger der
Lieferung oder Leistung anzuwenden, soferne die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anderes
vereinbart haben.
1.2 C. Bergmann wird in den AVB als Lieferant bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit in der
Anfragebeantwortung, der Stellung von Angeboten oder in ihrer Funktion als Verkäufer, Werkunternehmer
oder Dienstleister besteht. Demgegenüber ist Kunde im Sinne der AVB der Anfrager, Besteller, Empfänger oder
Käufer von Waren oder Auftraggeber der Leistungen. Unter der Lieferung werden das Rechtsgeschäft über die
Lieferung von Waren, aber auch der Vertrag über sonstige (Neben-)Leistungen, einschließlich von Beratungsoder
Montageleistungen verstanden, ebenso die Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Partei sind der Kunde und C.
Bergmann sowie beide gemeinsam. Als Ware wird der Gegenstand der Lieferung verstanden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall anerkannt oder
Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob C. Bergmann sie kannte oder nicht, ob C. Bergmann ihrer
Geltung widersprochen hat oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den AVB stehen oder
nicht.
1.4 Der Kunde unterwirft sich jedenfalls mit der Annahme der Lieferung der Geltung der AVB. Steht C. Bergmann
mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung, so gelten die AVB für jede einzelne Lieferung auch dann,
wenn auf ihre Geltung nicht gesondert hingewiesen wurde.
1.5 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), so gelten
die in Pkt. 15. vorgesehenen Sonderregeln.
2. Kostenvoranschläge, Bestellungen und Angebote
2.1 Soferne nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind Kostenvoranschläge des Lieferanten nicht
verbindlich, auch ihre Richtigkeit wird nicht gewährleistet.
2.2 Vorschläge des Kunden zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes stellen ein ihn bindendes Angebot dar, wenn
sie die Ware oder Leistung bestimmt genug beschreiben. Der Kunde ist an eine derartige Bestellung
mindestens 14 Tage, nachdem sie dem Lieferanten zugegangen ist, gebunden.
2.3 Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfragen des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn
darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder
Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, die
in öffentlichen Äußerungen des Lieferanten dargestellt werden. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes kommt
es also erst dann, wenn eine Bestellung des Kunden im Sinne des Punktes 2.2 vorliegt.
3. Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (Vertrages)
3.1 Das Rechtsgeschäft kommt wirksam zustande, sobald dem Kunden auf seine Bestellung (Punkt 2.2) die
Zustimmung des Lieferanten (Annahme/Auftragsbestätigung) schriftlich zugeht. Das Rechtsgeschäft kommt
auch dann wirksam zustande, wenn bei Unterbleiben einer schriftlichen Annahme/Auftragsbestätigung der
Lieferanten mit der Ausführung der Lieferung beginnt.
3.2 Erstellt der Kunde nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes weitere Urkunden, die dieses
Zustandekommen bewirken oder bestätigen (dokumentieren) sollen, so sind diese auch dann ohne rechtliche
Wirkung, wenn ihnen der Lieferant weder widerspricht noch sie zurückweist.
3.3 Weicht die Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung des Kunden ab, so gilt diese
Abweichung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens
aber bei Ausführung der Lieferung widerspricht.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes abgestellt (Datum der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder – bei deren Unterbleiben – Beginn der Ausführung der
Lieferung). Es gelten die in der Annahme/Auftragsbestätigung oder – bei deren Unterbleiben – die in der
Preisliste des Lieferanten für die Lieferung ausgewiesenen Preise.
4.2 Nicht im Preis enthalten sind Verlade- und Transportmittel und die Montage sowie Montagehilfsmittel. Eine
gesondert bestellte Montage enthält nicht jene Arbeiten, die konstruktiv nicht notwendig sind (wie etwa das
Ausmörteln der Fugen und der Montagelöcher). Nicht im Preis enthaltene Lieferungen und Leistungen werden
nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die
Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.
4.3 Soweit bei Zustandekommen des Rechtsgeschäftes nicht anders vorgesehen, verstehen sich alle Preise mit
Preisstellung ab Werk oder ab dem in der Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten
Auslieferungslager. Sie enthalten nicht die Umsatzsteuer, Frachten, Zölle sowie Ein- oder Ausfuhrabgaben.
4.4 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach Zustandekommen des Rechtsgeschäftes zu erbringen oder findet
die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Pkt. 7.
genannten Gründen) später als zwei Monate nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes statt, so kann
der Lieferant den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich
bestimmten Preises begehren.
4.5 Der Lieferant hat - ohne Rücksicht auf die Einschränkung in Punkt 4.4 – Anspruch auf eine Anpassung des
Preises bis zur Lieferung (a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch eine
unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (c)
bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und (d) bei
einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung (Pkt. 6.) selbst
beauftragt hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im
Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.
4.6 Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant
zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine
Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des
Kunden bestehen.
4.7 Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder
der Gesamtrechnung hinfällig.
4.8 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n)
erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Wechsel
oder Schecks des Kunden gelten als Leistung zahlungshalber. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst
dann erfüllt, wenn der Lieferant über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung
unbeschränkt verfügen kann.
4.9 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste
Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der
Forderung verbundenen Kosten (Mahnspesen sowie die mit der Betreibung notwendigen
Rechtsanwaltskosten), dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine von den beiden vorangehenden
Sätzen abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
4.10 Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, seine
Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen
Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten.
Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten oder für
Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Lieferanten anerkannt worden sind.
4.11 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu bezahlen. Außer den Zinsen kann der Lieferant auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehenden
Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und
gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese vom Kunden
verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der Lieferant ist
berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder
in Teilen zu begehren.
4.12 Der Lieferant ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus Lieferungen oder auch sonstige Forderungen (etwa
Bonusansprüche) fällig zu stellen, (a) wenn Zahlungsfristen vom Kunden wiederholt nicht eingehalten werden
oder (b) wenn der Kunde im Innenverhältnis vereinbarte Kreditlinien überschreitet und sie trotz
entsprechender Mahnung nicht rückführt oder (c) wenn der Kunde in Zahlungsstockung gerät, von seinen
Gläubigern Stundungen begehrt, Zahlungsunfähigkeit droht oder der Kunde zahlungsunfähig wird. Darüber
hinaus ist der Lieferant in diesen Fällen berechtigt, künftige Lieferungen zu hemmen, von einer Vorauszahlung
abhängig zu machen oder von noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften zurückzutreten.
5. Lieferung
5.1 Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – das Werk des Lieferanten oder das in
der Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten bezeichnete Auslieferungslager. Wird ein anderer
Erfüllungsort vereinbart, so sind die Bestimmungen der Incoterms 2010 entweder nach ihrer ausdrücklichen
Nennung in der Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten oder ansonsten sinngemäß anzuwenden.
5.2 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der
Versandbereitschaft), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder beim Lieferanten oder bei
einem Dritten eingelagert. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu
verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung für die Verschlechterung oder den
Untergang der Ware trifft den Lieferanten nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Unberührt
bleiben die Rechte des Lieferanten nach §§ 373ff UGB.
5.3 Die vom Lieferanten angegebenen Liefertermine sind – es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich beim
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes festgehalten – nicht bindend. Ebenso handelt es sich bei Lieferfristen
um Circa-Angaben. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor dem Datum des Zustandekommens des
Rechtsgeschäftes. Sie verlängert sich um jenen Zeitraum, der danach bis zur Klarstellung von Einzelheiten oder
der Beibringung behördlicher Bewilligungen, die vom Kunden zu beschaffen oder wiederherzustellen sind,
notwendig ist. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung von der Erfüllung von Anzahlungen oder der Sicherstellung
der Zahlung durch den Kunden abhängig gemacht wurde. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Anzeige der
Versandbereitschaft, hat der Lieferant die Versendung übernommen, die Übergabe an den ersten Beförderer
maßgeblich.
5.4 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Pkt. 5.3 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände
unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem
anderen Rechtsgeschäft, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Unterlieferanten mit der Belieferung
des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt.
Neben dieser Unterbrechungsfrist sind auch eine angemessene Anlaufzeit für den Beginn oder die Fortsetzung
der Lieferung hinzuzurechnen. In gleicher Weise verändern sich durch die Zeiträume der Unterbrechung und
des Wiederbeginns der Lieferung auch die vertraglichen Liefertermine.
5.5 Dauert einer der in Pkt. 5.4 vorgesehenen Unterbrechungsgründe länger als drei Monate, so sind sowohl der
Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses
Recht verliert der Kunde, (a) wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (b) wenn der Lieferant den
Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist
angekündigt hat.
5.6 Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen gestattet. Er
ist darüber hinaus berechtigt, vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine
sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits
ausgeführten Teillieferungen auf; es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des
Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
5.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit der Meldung der
Versandbereitschaft oder nach Maßgabe der zur Anwendung gelangenden Klausel der Incoterms 2010 auf den
Kunden über. Liegt ein Unterbrechungsgrund nach Pkt. 5.4 vor und wurde dem Kunden bereits die
Versandbereitschaft gemeldet, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auch dann auf den
Kunden über, wenn die Versendung vereinbart wurde.
5.8 Der Lieferant befindet sich in Verzug, wenn er bei ausdrücklich als fix vereinbarten Lieferterminen und
Lieferfristen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist liefert. Ist nur ein Circa-
Termin bzw. eine Circa-Frist vereinbart oder gelten sie als vereinbart, so befindet sich der Lieferant erst in
Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb weiterer 6 Wochen nach dem angegebenen Circa-Termin oder der
angegebenen Circa-Frist erfolgt.
5.9 Befindet sich danach der Lieferant in Verzug, so ist der Kunde zur Auflösung des Vertrages nach Setzung einer
angemessenen, mindestens aber 14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Diese Frist beginnt erst mit
Eingang der schriftlichen Erklärung des Kunden zu laufen, wonach er nach Ablauf der von ihm in seinem
Schreiben gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist. Trifft den
Lieferanten am Verzug ein Verschulden, so kann der Kunde unter den in Pkt.9. aufgestellten Voraussetzungen
Schadenersatz begehren.
5.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort und gegebenenfalls entsprechend der im Vertrag
vereinbarten Klausel der Incoterms 2010 abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen
vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen,
berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
5.11 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Abnahme zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine
Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer
Prüfung hätte erkennen können, unter genauer Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich gerügt hat.
5.12 Hat der Kunde intern gewährte Kreditlinien ausgeschöpft, so ist der Lieferant berechtigt, Lieferungen so lange
auszusetzen, bis der Kunde die Kreditlinie soweit rückgeführt hat, dass die ausgesetzte Bestellung in der
Kreditlinie Deckung findet.
6. Versendung
6.1 Auch wenn der Lieferant vertraglich die Versendung übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk des Lieferanten
oder das in der Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten benannte Auslieferungslager.
6.2 Bei der Versendung durch den Lieferanten trägt der Kunde die Versendungskosten (einschließlich der
Nebenkosten, die durch die Versendung veranlasst werden) und die Verpackungskosten (soweit sie
transportbedingt sind).
6.3 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von Lastkraftfahrzeugen vorzusehen. Die Entladung
der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden durch mechanische Hebevorrichtungen des
Lieferanten.
6.4 Bei Stehzeiten und Leistungen bei der Zustellung, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind
dem Lieferanten die Selbstkosten zu ersetzen; das gilt auch bei Vereinbarung eines Loco-Bau-Preises. Bei der
Vereinbarung eines Franko-Bau-Preises trägt der Kunde überdies (a) Kosten, die auf Grund einer ungeeigneten
Baustellenzufahrt entstehen und (b) Kosten, die durch die ungenaue Bezeichnung der Baustelle, durch
Mautkosten und Straßenbenützungsbeiträge oder Gewichtsbeschränkungen entstehen.
6.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen, dieses wird vielmehr
verrechnet. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, so wird mit der Lieferung vorerst ein Paletteneinsatz verrechnet,
der nach Rückstellung der Paletten gutgeschrieben wird, soferne sich diese in einwandfreiem Zustand
befinden. Bei Abholung der Paletten durch den Lieferanten werden die dadurch entstehenden Kosten
zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.6 Die Rückgabe oder die Rücksendung der gelieferten Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen den Parteien; sie hat in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.
6.7 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche vom Kunden
begehrt oder freiwillig vom Lieferanten abgeschlossen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
7. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
7.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die
dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie beim
Lieferanten, dem Hersteller oder einem Unterlieferanten eintreten; den Lieferanten treffen in diesen Fällen
keine Verzugsfolgen.
7.2 Die Partei, die sich bei Beginn der in Pkt. 7.1 genannten Hindernisse bereits in Verzug befindet, kann sich auf
die hemmende Wirkung dieser Hindernisse nicht berufen.
8. Vertragsgemäßheit der Ware
8.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Lieferung der in der Annahme/Auftrags-bestätigung des Lieferanten
festgelegten Qualität entspricht. Fehlt eine Festlegung in der Annahme/Auftragsbestätigung oder erfolgt die
Lieferung ohne Annahme/Auftragsbestätigung des Lieferanten, so leistet der Lieferant Gewähr, dass die Ware
eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden
vernünftigerweise auch erwartet werden kann. Warenbeschreibungen in der Werbung oder in sonstigen an
einen unbestimmten Personenkreis gerichteten öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der
Qualität der Ware dar. Erhielt der Kunde ein Muster, so ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie dem Muster
entspricht. Abweichungen in Maß, Gewicht, Qualität, Farbe bzw. Farbnuancen (etwa bei Naturprodukten, Stein
etc.) sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Norm zulässig. Das Gleiche
gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.
8.2 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Versandbereitschaft oder – bei Versendung – auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer an; das
gilt auch dann, wenn die Versendung durch den Lieferanten erfolgt. Behauptet der Kunde die
Vertragswidrigkeit, so obliegt ihm der Beweis, dass die Ware zu diesem Zeitpunkt vertragswidrig war.
Unberührt bleiben die Gefahrtragungsregelungen nach den Incoterms 2010, wenn der Erfüllungsort durch den
Verweis auf Incoterms festgelegt wird.
8.3 Ist die Vertragswidrigkeit der Ware bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die
Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu
beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern.
Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. Der Lieferant ist zu mehreren
Verbesserungsversuchen berechtigt.
8.4 Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der
Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung oder der Austausch unmöglich
oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde
Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch
ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.
8.5 Der Anspruch auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit und auf Schadenersatz erlöschen (a) bei nicht
ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Vertragswidrigkeit (Pkt. 5.1) oder (b) mit der Be- oder
Verarbeitung der Lieferung, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde
oder (c) mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum des Gefahrenüberganges, sofern nicht bis dahin der
Anspruch auf Behebung der Vertragswidrigkeit gerichtlich geltend gemacht wurde.
8.6 Werden Fertigteile nach den Anweisungen des Kunden oder eines von ihm beauftragten
Architekten/Zivilingenieurs hergestellt, so gewährleistet der Lieferant lediglich die Herstellung nach den
erteilten Anweisungen. Eine Gewährleistung für die tatsächliche Verwendbarkeit wird ausgeschlossen. Der
Lieferant ist zu einer Überprüfung der Anweisung nicht verpflichtet, er haftet für die Verletzung der Warnpflicht
nur dann, wenn er die Untauglichkeit der Anweisung kannte.
8.7 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, davon nicht betroffene
oder zukünftige Teillieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen abzulehnen.
8.8 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie vom Lieferanten weitergegeben
werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen werden weder Teil der
Gewährleistung des Lieferanten noch begründen sie eine über dessen Gewährleistung hinausgehende oder
diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie.
8.9 Die tatsächliche Eignung der Ware für den konkreten Verwendungszweck hat, sofern nicht explizit etwas
anderes vereinbart wurde, der Kunde selbst zu prüfen. Dies gilt insbesondere für bauseitig einzuhaltende
Normen.
8.10 Der Kunde ist für die sach- und fachgerechte Verarbeitung/Verwendung/Verlegung der Ware nach den
geltenden Normen (insbesondere ÖNORMEN) selbst verantwortlich und trifft den Lieferanten diesbezüglich
keine Warn- und Hinweispflicht.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1 Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz
bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes
Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden. Ausgenommen davon ist die nach dem Gesetz nicht
abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der
Gesundheit geschädigt wird.
9.2 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler (im Sinne der nach dem Gesetz nicht abdingbaren und
verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte), und zwar auch für alle an der Herstellung, dem
Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ist ausgeschlossen, so ferne der Schaden in der
Unternehmerkette eintritt.
9.3 Regressansprüche des Kunden oder der nachfolgenden Abnehmer, die Ersatz aufgrund der Produkthaftung
geleistet haben, werden hiermit vertraglich ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden
ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden.
9.4 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dies gilt
auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Lieferung ist oder dass Dritte mit der
Lieferung in Berührung kommt.
9.5 Alle Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich der Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind – soweit dies
gesetzlich zulässig ist – auf jenen Schaden, den der Lieferant vorausgesehen oder als mögliche Folge hat
voraussehen können, höchstens aber mit dem einfachen Lieferwert beschränkt.
9.6 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des
Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung
vertragswidriger Ware.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält
sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an
seinen Lieferungen (auch wenn diese konkreten Lieferungen bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen des
Lieferanten gehören auch alle Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Aufwandsersatzansprüche. Werden
die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum
den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
10.2 Übergibt der Kunde Wechsel oder Schecks, so erlischt die Sicherung durch das vorbehaltene Eigentum erst
dann, wenn der Lieferant über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung unbeschränkt
verfügen kann.
10.3 Das vorbehaltene Eigentumsrecht des Lieferanten erstreckt sich auch auf die neu entstandene Ware im Fall der
Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren; die Verarbeitung, Vermengung oder
Vermischung erfolgt diesfalls unentgeltlich ausschließlich für den Lieferanten.
Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferant und
Kunde schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Lieferungen mit der Verarbeitung, Vermengung
oder Vermischung auf den Lieferanten übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem
Fall unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Gegenständen
erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem
Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
10.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung) vom Kunden weiter veräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle
des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres
Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts
durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den
Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. Dem Lieferanten
steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung
dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.
10.5 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung
durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat dem Lieferanten seine Forderung aus dem Versicherungsvertrag
abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen.
10.6 Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist
dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von
Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum
hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren. Wird über das
Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter
Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.
10.7 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder
Saldos, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch
dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
10.8 Ist das vorbehaltene Eigentum oder die Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses nach dem Sachrecht
jenes Ortes, an dem sich die Lieferung befindet, nicht wirksam, erlaubt dieses Recht aber ähnliche Formen der
Sicherung, so gilt diese Form der Sicherung als vereinbart. Sofern der Kunde zur Wirksamkeit dieser Sicherheit
entsprechende Handlungen zu setzen oder Erklärungen abzugeben hat, ist er zu einer derartigen
Vorgangsweise auch ohne Aufforderung des Lieferanten verpflichtet.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem
Rechtsgeschäft entstehen, dem die AVB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein
Zustandekommen oder seine Gültigkeit unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen
Gerichtes in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist allerdings der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den
Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu
klagen.
11.2 Der auf Grundlage dieser AVB abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen österreichischen Sachrecht
unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf.
12. Geheimhaltung
12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die
ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.2 Der Kunde hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche
Verbindungen erst nach der vom Lieferanten schriftlich erteilten Zustimmung hinweisen.
13. Verschiedenes
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen der AVB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
13.2 Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
13.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist aber berechtigt, seine Forderungen zu
Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
13.4 Soweit der auf Grund dieser AVB abgeschlossene Vertrag oder sofern die AVB schriftliche Mitteilungen an die
jeweilige andere Partei vorsehen, so gelten diese als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse
erfolgt sind.
13.5 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Unterlieferanten oder des Beförderers sind dem
Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht zuzurechnen.
13.6 Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen,
wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht
nicht erfüllen wird (a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder
wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (b) wegen seines Verhaltens bei der
Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge. Die
Voraussetzung liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet.
14. Datenschutz
14.1 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des
Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden,
dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das Geburtsdatum und das Geschlecht, die
Anschrift und der Beruf sowie der offene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz übermittelt und
von dieser anderen Warenkreditgebern zugänglich gemacht werden.
14.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass der Lieferant personenbezogene Daten zur
Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, sowie zu Beratungs-, Informationsund
Marketingzwecken speichert und (auch automationsunterstützt) verarbeitet. Ohne diese Daten kann der
Lieferant den Vertrag nicht abschließen bzw. erfüllen und den Anspruch an hohe Servicequalität nicht an den
Kunden weitergeben.
14.3 Zur Abwicklung der oben genannten Zwecke ist es erforderlich, personenbezogene Daten an interne und
externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden vom Lieferanten im Sinne von Art.
28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32
DSGVO verpflichtet. Daten der Kunden werden nur innerhalb der EU verarbeitet.
14.4 Der Lieferant speichert die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen
gesetzlicher Verpflichtungen.
14.5 Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die C. Bergmann KG als Lieferant weitergibt hat ein Recht auf
Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung
personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde
können sich Kunden an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung der Betroffenenrechte verwenden
Sie bitte die E-Mail-Adresse datenschutz@c-bergmann.at.
15. Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte
15.1 Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG vor, so treten dessen zwingende Bestimmungen
sowie die sofern anwendbar Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) anstelle der
Regelung in den AVB. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sollten dadurch Lücken
entstehen, sind diese nach Sinn und Zweck der AVB und ergänzend durch die Bestimmungen des dispositiven
Rechtes zu füllen.
15.2 In den folgenden Unterpunkten wird darüber hinaus zur Klarstellung festgehalten, welche Bestimmungen der
AVB für Verbrauchergeschäfte entfallen oder durch andere Bestimmungen ersetzt werden.
15.3 Eine Unterwerfung des Kunden durch die Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung tritt nur dann
ein, wenn der Kunde gleichzeitig ein Verhalten setzt, welches mit der Überlegung aller Umstände keinen
vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass er mit der Geltung der AVB einverstanden ist.
15.4 Pkt. 3.3 AVB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.
15.5 Unanwendbar für Verbrauchergeschäfte sind in Pkt. 4 AVB: 4.3 letzter Satz, 4.4 und 4.6 zweiter Satz. In Pkt. 4.11
AVB werden die dort festgelegten 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz durch die gesetzlich fixen
4 Prozentpunkte ersetzt. In Pkt. 4.10 AVB ist der letzte Satz nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Aufrechnungsverbot auch nicht für Gegenforderungen gilt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des Kunden stehen.
15.6 In Pkt. 5 AVB sind der zweite Satz des Punktes 5.10 sowie der gesamte Punkt 5.11 nicht anwendbar. Pkt. 5.3
AVB gilt mit der Maßgabe, dass die vereinbarten oder vom Lieferanten sonst angegebenen Lieferfristen
verbindlich sind. In Pkt. 5.5 AVB wird die dort genannte Frist von drei Monaten auf vier Wochen und in Pkt. 5.8
AVB die dort genannte Frist von 6 Wochen auf zwei Wochen verkürzt.
15.7 Der dritte Satz des Pkt. 8.1 AVB sowie im Anwendungsbereich der VGG der zweite Satz des Pkt. 8.1 AVB ist nicht
anzuwenden sowie der dritte und vierte Satz des Pkt. 8.3 sind nicht anwendbar. Pkt. 8.2 AVB ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragswidrigkeit dann vermutet wird, wenn sie innerhalb von 6 Monaten
nach der Übergabe der Ware bzw. im Anwendungsbereich des VGG innerhalb eines Jahres hervorkommt, es
sei denn, diese Vermutung ist mit Art der Ware oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Die Pkt. 8.4
und 8.5 AVB werden durch die Bestimmungen der §§ 932, 933a ABGB bzw. §§ 12 ff VGG ersetzt.
15.8 Der letzte Satz des Pkt. 9.1 AVB sowie Punkt 9.2 AVB und Punkt 9.5 sind nicht anwendbar.
15.9 Pkt. 13.2 AVB ist nicht anwendbar.

Stand Mai 2024
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